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  • AutorenbildRA Maik Weise

Abrechnung von Kautionen

Nach dem Ende des Mietverhältnisses hat sich der Vermieter innerhalb angemessener Frist gegenüber dem Mieter zu erklären, ob er aus dem beendeten Mietverhältnis stammende Ansprüche geltend macht und welche. Mit einer solchen Erklärung wird die Mietkaution abgerechnet. Der Bundesgerichtshof hat damit seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil vom 24.07.2019 (Az. VIII ZR 141/17) bestätigt.



Da das BGB die Art und Weise der Abrechnung nicht vorgebe, könne die Abrechnung des Vermieters ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. So könne der Vermieter die Kaution entweder ausdrücklich abrechnen, indem er sämtliche ihm seiner Auffassung nach zustehenden Forderungen im Einzelnen bezeichnet und der Kaution gegenüberstellt.

Eine konkludente Abrechnung liegt dann vor, wenn der Vermieter die ihm seiner Auffassung nach zustehenden Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis gegen den Mieter klageweise geltend macht, ohne durch einen Vorbehalt kenntlich zu machen, dass noch mit der Geltendmachung weiterer Forderungen zu rechnen ist.


Denn auch hiermit bringt der Vermieter für den Mieter erkennbar zum Ausdruck, dass sich sein Verwertungsinteresse auf die in der Forderungsaufstellung bezeichneten beziehungsweise auf die aufgerechneten oder klageweise geltend gemachten Forderungen beschränkt.

Schützenswerte Interessen des Mieters werden hierdurch nicht berührt. Denn bestreitet der Mieter die zur Aufrechnung gestellten Vermieterforderungen, kann er auf Rückzahlung der Kaution klagen. In diesem Rechtsstreit wird dann geklärt, ob die Forderungen des Vermieters bestehen. Auch der Umstand, dass der Mieter nach einem Zugriff des Vermieters auf die Barkaution das Risiko der Insolvenz des Vermieters trage, könne es nicht rechtfertigen, den Vermieter bei der Kautionsabrechnung auf unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zu verweisen.


Denn nach der Abrechnung der Kaution durch den Vermieter und der sich daran anschließenden Verwertungsphase stünden sich Mieter und Vermieter gegenüber wie jeder sonstige Sicherungsgeber seinem Sicherungsnehmer.


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